Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht möglich gewesen, für die Bedürfnisse seiner Familie aufzukommen. Ausserdem habe er innerhalb von zwei Monaten fünf Einbruchdiebstähle begangen. Es sei daher davon auszugehen, dass die gestohlenen Vermögenswerte primär dazu gedient hätten, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Zudem habe er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausgeübt, zumal diese einen namhaften Beitrag an die Kosten und Finanzierung der Lebensgestaltung dargestellt habe. Folglich seien die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit gegeben.