2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 In ihrem Urteil vom 25. September 2013 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, der Beschuldigte sei zweimal bei der A.____AG, dreimal beim B.____ und einmal bei der E.____GmbH eingebrochen, weshalb er sich des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe. Der Gesamtdeliktsbetrag belaufe sich auf CHF 7‘258.10 und der entstandene Gesamtsachschaden betrage CHF 2‘500.--. Im Weiteren würden der Beschuldigte und seine Familie seit April 2011 Unterstützung von der Sozialhilfe im Umfang von CHF 4‘551.85 erhalten.