Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie des anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivortrags zeigt sich, dass betreffend die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls die Gewerbsmässigkeit, ferner die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs, die Nichtanordnung einer ambulanten Alkoholtherapie sowie der Verzicht auf die Anordnung einer Bewährungshilfe Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilungen wegen mehrfachen