2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 25. September 2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. Oktober 2013 (Berufungsanmeldung) und 27. Dezember 2013 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).