F. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits begehrte mit Berufungsantwort vom 20. März 2014, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtspräsidentin zu bestätigen. G. Bezug nehmend auf eine Faxeingabe des Beschuldigten vom 6. Mai 2014 hielt der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 6. Mai 2014 fest, dass die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung wie vorgesehen am 6. Mai 2014, 14.00 Uhr, stattfinden wird und der Beschuldigte persönlich zur mündlichen Berufungsverhandlung zu erscheinen hat.