B. Gegen obgenanntes Urteil meldete C.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 Berufung an und reichte mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 die Berufungserklärung ein. C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Hingegen ersuche sie um Dispensation von der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht.