Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 40.-- als nicht vollziehbar (Ziffer 4) und verwies die Zivilforderung von D.____ auf den Zivilweg (Ziffer 5). Schliesslich hielt die Strafgerichtspräsidentin fest, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2‘900.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 6) und die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11‘004.-- zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 7). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.