Ferner sprach die Strafgerichtspräsidentin den Beschuldigten im Anklagepunkt 1 betreffend die Erleichterung der illegalen Einreise und den illegalen Aufenthalt frei (Ziffer 2) und zog die beschlagnahmten Gelder (CHF 52.90 und CHF 291.60) sowie das beschlagnahmte Münzrollenpapier für CHF 0.20 und das beschlagnahmte Münzrollenpapier unbekannter Berechtigter ein, wobei die Münzrollenpapiere angesichts ihres geringen Werts und in Berücksichtigung einer Verwertung zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziffer 3). Im Weiteren erklärte die Vorderrichterin die gegen den Beschuldigten am 4. Mai 2009 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim ausgesprochene bedingte