{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64d54962-dcbc-48d9-af17-28c90bcde985&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "de23f333fbfc60fd86af4cc39586443e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=23111445-2214-4f05-a5e5-42efbf7c773c", "Checksum": "de5fda29d3af835fa0d0f6a71c8fa36e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 130 289", "460 30 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:11", "Checksum": "28a29ea63f850700b534368e7fdd87a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n5. Ambulante Alkoholtherapie\n5.1 Im Weiteren stellt der Beschuldigte das Rechtsbegehren, es sei eine ambulante Alkoholtherapie anzuordnen. Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine\nStrafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a);\nein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht und die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b)\nund die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Gemäss\nArt. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer\nWeise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine\nmit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht (lit. a); und zu\nerwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Vorausgesetzt wird, dass der Beschuldigte einer therapeutischen Einwirkung zugänglich erscheint. Dazu ist erforderlich, dass die Abhängigkeit des\nBeschuldigten generell therapierbar ist. Ferner bedarf es einer individuellen Therapierbarkeit.\nDer Beschuldigte muss demgemäss als therapierbar bezeichnet werden können. Dies setzt ein\nMindestmass an Behandlungsmotivation voraus, wobei an diese Therapiewilligkeit nicht allzu\nstrenge Anforderungen zu stellen sind (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl.\n2013, Art. 63 N 28 ff.). Die Voraussetzungen einer Massnahme haben zum Zeitpunkt des Urteils vorzuliegen (MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 56 N 20).\n\n5.2 Vorliegend bestritt der Beschuldigte sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch\nder zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Probleme mit Alkohol zu haben. Eine Alkoholtherapie\nsei daher nicht notwendig (act. 621; S. 4 Protokoll KGer). Es zeigt sich daher, dass beim Beschuldigten eine Therapiewilligkeit gänzlich fehlt. Hinzu kommt, dass nicht zu erwarten ist,\ndurch die ambulante Alkoholtherapie lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vielmehr delinquierte der Beschul-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndigte aufgrund seiner finanziellen Probleme respektive aus Sorge um den Gesundheitszustand\nseines Sohnes. Bei keiner der mit vorliegendem Urteil geprüften Straftaten war eine allfällige\nAlkoholsucht des Beschuldigten Auslöser für die Delinquenz. Folglich sind die Voraussetzungen\nzur Anordnung einer ambulanten Alkoholtherapie nicht gegeben, weshalb die Berufung des\nBeschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n6. Bewährungshilfe\n6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde leistet\nund vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für\nden Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013,\nArt. 44 N 24).\n\n6.2 Das Kantonsgericht erachtet die Bewährungshilfe für die Dauer der gesamten Probezeit von fünf Jahren in casu für angezeigt, um den Beschuldigten bei seiner Integration sowie\ndem nunmehr von ihm eingeschlagenen Weg zu unterstützen und ihn namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht zu beraten, zumal der Beschuldigte und seine Familie derzeit von der Sozialhilfe\nabhängig sind. Demzufolge ist für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe im Sinne von\nArt. 93 StGB anzuordnen.\n\nIII. Kosten\n1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von\nCHF 5’450.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5’250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 200.--, je\nzur Hälfte dem Staat sowie dem Beschuldigten auferlegt.\n\n2. Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft vom 30. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die\namtliche Verteidigung bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des\nBeschuldigten, Advokat Patrick Frey, seine Honorarnote vom 6. Mai 2014 ein, welche einen\nAufwand bis zum 31. Dezember 2013 von 2 Stunden und 10 Minuten à CHF 180.-- sowie einen\nAufwand ab dem 1. Januar 2014 von 10 Stunden und 30 Minuten à CHF 200.-- (§ 3 Abs. 2 der\nTarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist, wobei der per\n1. Januar 2014 in Kraft gesetzte Stundenansatz von CHF 200.-- offenkundig berücksichtigt\nwurde. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 4 Stunden und\n30 Minuten à CHF 200.-- einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advo-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkat Patrick Frey, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von\nCHF 3‘422.80 (inklusive Auslagen von CHF 33.--) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von\nCHF 273.80, insgesamt somit CHF 3‘696.60, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.\n\nDer Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den\nKanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).\n\n"}