{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64d54962-dcbc-48d9-af17-28c90bcde985&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "de23f333fbfc60fd86af4cc39586443e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=23111445-2214-4f05-a5e5-42efbf7c773c", "Checksum": "de5fda29d3af835fa0d0f6a71c8fa36e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 130 289", "460 30 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:11", "Checksum": "28a29ea63f850700b534368e7fdd87a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n4.4 Es zeigt sich somit, dass sich der Beschuldigte heute sowohl in beruflicher wie auch\nfinanzieller Hinsicht stabilisiert hat und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr\nstraffällig wurde. Zu seinen Gunsten ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich\ndeshalb sein Pensum auf 50% beschränkt hat, weil er seine Ehefrau zufolge Krankheit bei der\nBetreuung der vier Kinder zu entlasten hat. Mithin bewältigt der Beschuldigte die problematische Situation in seiner Familie durchaus erfolgreich, wenngleich bloss mit Unterstützung durch\ndie öffentliche Hand. Hinzu kommt, dass die Aussicht auf eine Erhöhung seines Arbeitspensums besteht, zumal seine Kinder die Jahrgänge 2005, 2007 sowie 2011 haben und somit in\nrund drei Jahren im Kindergarten respektive in der Schule sein werden, weshalb sie weniger\nBetreuung bedürfen. Im Weiteren war der Beschuldigte im Deliktszeitraum offenbar der Meinung, dass seine einzige Möglichkeit, zu Geld zu kommen, die Arbeitslosenentschädigung sei.\nIn Bezug auf die Sozialhilfe führte der Beschuldigte vor Kantonsgericht aus, die Familie seiner\nEhefrau habe ihn davor gewarnt, sich bei der Sozialhilfe zu melden, da diese ihm und seiner\nFamilie die Aufenthaltsbewilligung wegnehmen würde (S. 8 Protokoll KGer). Mithin hatte der\nBeschuldigte Angst vor Repressionen im Falle, dass er staatliche Unterstützung – abgesehen\nvon der Arbeitslosenentschädigung – beantragten würde. Zwischenzeitlich ist der Beschuldigte\nallerdings zumindest teilweise in die Arbeitswelt eingegliedert und bezieht Leistungen der Sozialhilfe, weshalb ihm bewusst ist, dass im Falle einer Entlassung andere Möglichkeiten zur Finanzierung des Lebensunterhalts bestehen, als erneut Vermögensdelikte zu begehen. Somit\nwird sich die im Deliktszeitraum vorgelegene Situation, dass der Beschuldigte über keine Einnahmen verfügt und nicht weiss, wie er für die Kosten seiner Familie aufkommen soll, nicht\nmehr stellen.\n\n4.5 In Anbetracht sämtlicher massgebender Faktoren kommt das Kantonsgericht zum\nSchluss, dass zwischenzeitlich eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Beschuldigten eingetreten ist, weshalb trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Demnach ist das Vorliegen besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2\nStGB zu bejahen und aufgrund der eindeutig positiven Prognose der Vollzug der Strafe aufzuschieben.\n\n4.6 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es\ndem Verurteilen eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete\nBemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten\nsowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Keine Rolle spielt hingegen die Schwere\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Tat (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44\nN 4).\n\n4.7 Vorliegend wurde der Beschuldigte am 4. Mai 2009 vom damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fahrens\nin fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug verurteilt. Es zeigt sich\ndaher, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Diebstahls und in Bezug auf die Verkehrsdelikte\nbereits zum zweiten Mal straffällig wurde. Die vom damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim\nfestgelegte Probezeit betrug drei Jahre, wobei der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit\nmehrmals straffällig wurde. In Anbetracht der wiederholten Rückfälligkeit des Beschuldigten\nsowie dem Faktor, dass in casu der bedingte Strafvollzug aufgrund der besonders günstigen\nUmstände gewährt wurde, erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Probezeit im\nEinklang mit dem Antrag des Verteidigers auf die maximale Länge von fünf Jahren festzulegen,\nzumal mit dem Erfordernis von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2\nStGB einhergeht, dass diese Verhältnisse über einen längeren Zeitraum stabil bleiben.\n\n"}