{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64d54962-dcbc-48d9-af17-28c90bcde985&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "de23f333fbfc60fd86af4cc39586443e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=23111445-2214-4f05-a5e5-42efbf7c773c", "Checksum": "de5fda29d3af835fa0d0f6a71c8fa36e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 130 289", "460 30 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:11", "Checksum": "28a29ea63f850700b534368e7fdd87a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n3.6 Der Beschuldigte macht geltend, er habe seinen Sohn möglichst schnell in das Spital\nfahren müssen, da dieser starke Kopfschmerzen gehabt habe. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass dem Beschuldigten diverse Möglichkeiten zur Verfügung standen, um seinen\nSohn auf raschem Weg in das Spital zu bringen. Insbesondere hätte der Beschuldigte den medizinischen Notruf kontaktieren können, damit sein Sohn mittels Ambulanz in das Spital hätte\ntransportiert werden können. Offensichtlich hätten überdies die Möglichkeiten bestanden, ein\nTaxi zu bestellen oder einen Kollegen darum zu bitten, den Sohn in die Notfallaufnahme zu\nbringen, zumal der Beschuldigte Letzteres nach der Anhaltung durch die Polizei tatsächlich gemacht hat (act. 625). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte nicht nur eine Mehrzahl von\nAlternativen hatte, um die Gefahr abzuwenden, sondern er schliesslich auch von einer solchen\nMöglichkeit effektiv Gebrauch gemacht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dieser\nAlternativen bewusst war. Somit liegt klarerweise keine nicht anders abwendbare Gefahr vor,\nweshalb weder eine rechtfertigende noch eine entschuldbare Notstandssituation vorliegt.\n\n3.7 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, weshalb sich der Beschuldigte des Fahrens in\nangetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Strafzumessung\n4.1 Aufgrund des vor Kantonsgericht gehaltenen Parteivortrags des Beschuldigten ist ersichtlich, dass die erstinstanzlich festgelegte Freiheitsstrafe von 10 Monaten grundsätzlich nicht\nbestritten ist. Hingegen bringt der Beschuldigte hinsichtlich der Gewährung des bedingten\nStrafvollzugs vor, es sei von einer klar positiven Prognose auszugehen, da die familiäre Situation stabil sei, er sein Arbeitspensum auf 100% aufstocken werde, sobald dies der Gesundheitszustand seiner Ehefrau zulasse, und er ausserdem seine Taten zutiefst bereue.\n\n4.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von\ngemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens\nzwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den\nTäter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe\nvon mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen\nverurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen\n(Art. 42 Abs. 2 StGB). Der früheren Verurteilung kommt die Bedeutung eines Indizes für die\nBefürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Besonders günstige Umstände können aber für eine gute Prognose sprechen. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn\ndie frühere und die spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in\nder Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten\nist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete\nAussicht auf Bewährung besteht. Bei eindeutig günstiger Prognose ist der Strafaufschub stets\nzu gewähren (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013,\nArt. 42 N 97).\n\n4.3 In casu wurde der Beschuldigte am 4. Mai 2009 vom damaligen Bezirksstatthalteramt\nArlesheim wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fahrens in\nfahrunfähigem Zustand, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Fahrens ohne Führerausweis oder\ntrotz Entzug zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer\nBusse verurteilt (act. 6/5 f.). Somit ist eine frühere Verurteilung im Sinne von Art. 42 Abs. 2\nStGB gegeben, weshalb eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs besonders\ngünstige Umstände voraussetzt. Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als\nauch vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er arbeite als\nKundenmaurer bei F.____ in G.____, wobei sein Pensum 50% betrage. Mehr könne er zurzeit\nnicht arbeiten, da er sich zu Hause um seine Ehefrau und seine vier Kinder sorgen müsse, zumal seine Ehefrau an einer Blutanämie leide und daher regelmässig nach Basel oder nach Laufen in die Therapie müsse und viel Schlaf brauche. In drei Jahren seien seine Kinder in der\nSchule respektive im Kindergarten, womit die Kinder eine geringere Belastung für seine Ehefrau\ndarstellten. Dementsprechend könne er dannzumal sein Arbeitspensum auf 100% erweitern.\nHinsichtlich seines Alkoholkonsums führt der Beschuldigte überdies aus, er trinke schon lange\nnicht mehr und habe keine Probleme mit Alkohol (act. 617 ff.; S. 3 f. Protokoll KGer). Ferner legt\nder Beschuldigte dar, er habe im Tatzeitraum über keine Einnahmen verfügt, weshalb er die\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVermögensdelikte begangen habe. Nunmehr habe er eine Arbeitsstelle und kenne das System\nder Sozialhilfe, weshalb er im Falle des Verlustes seiner Erwerbstätigkeit wisse, dass sein Lebensunterhalt gesichert wäre (S. 5 Protokoll KGer). In der Einvernahme zur Person vom\n7. Februar 2013 führte der Beschuldigte ergänzend aus, sein Arbeitgeber, F.____, würde seinen Lohn direkt dem Sozialamt überweisen, welches wiederum ihn sowie seine Familie unterstütze (act. 29b).\n\n"}