{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64d54962-dcbc-48d9-af17-28c90bcde985&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "de23f333fbfc60fd86af4cc39586443e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=23111445-2214-4f05-a5e5-42efbf7c773c", "Checksum": "de5fda29d3af835fa0d0f6a71c8fa36e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 130 289", "460 30 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:11", "Checksum": "28a29ea63f850700b534368e7fdd87a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfüllt, zumal nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von\nOpfern bezieht (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 107). Namentlich aufgrund der bereits vorstehend dargelegten Umstände, mithin der Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikten, der Regelmässigkeit der Deliktsbegehung, des jeweils geringen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Einbruchdiebstählen sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte, eine\nVielzahl von weiteren Einbruchdiebstählen zu begehen. Lediglich, weil er eine Arbeitstätigkeit\naufnehmen konnte und angefangen hat, Sozialhilfe zu beziehen, erzielte der Beschuldigte ausreichend Einkünfte, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern, weshalb er von der Begehung weiterer Delikte absah (S. 4 Protokoll KGer; act. 241, 623). Ohne diese Einnahmen\nwäre der Beschuldigte zweifellos bereit gewesen, seine deliktische Tätigkeit fortzusetzen.\n\n2.10 Demnach erhellt, dass die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB\nschuldig gemacht hat. Somit ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.\n\n3. Fahren in angetrunkenem Zustand\n3.1 Die Strafgerichtspräsidentin legt mit Urteil vom 25. September 2013 weiter dar, der\nBeschuldigte sei am 28. August 2012 um 20:25 Uhr von der Polizei bei einer Standortkontrolle\nmit einem Blutwert von mindestens 1.88 Promille angehalten worden. Somit habe er einen Personenwagen mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gelenkt und sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht.\n\n3.2 Der Beschuldigte bringt vor, aufgrund der starken Kopfschmerzen seines Sohnes habe\ner keine andere Wahl gehabt, als schnellstmöglich mit seinem Auto in das nächstgelegene Spital zu fahren. Insofern sei er von einer Notstandssituation ausgegangen, weshalb seine Tat gerechtfertigt sei.\n\n3.3 Die Staatsanwaltschaft macht hingegen geltend, es liege weder ein rechtfertigender\nnoch ein entschuldigender Notstand vor, da der Beschuldigte seinen Sohn entweder per Krankentransport oder per Taxi hätte ins Spital bringen lassen können. Schliesslich werde eine Einschränkung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille\nvermutet. Da der Beschuldigte eine solche von 1.88 Promille aufgewiesen habe, seien die Kriterien für das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht erfüllt.\n\n3.4 Bestraft wird gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,\nSR 741.01), wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit wegen\nAlkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer\noder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 oder mehr Gewichtspromille\naufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration\nführt (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nStrassenverkehr, BAK-Verordnung, SR 741.13). Als qualifiziert gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 BAK-\nVerordnung eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille oder mehr.\n\n3.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt hat\n(S. 7 Protokoll KGer; act. 625; vgl. auch act. 435 ff.). Fraglich und daher zu prüfen ist allerdings,\nob ein rechtfertigender oder ein entschuldbarer Notstand vorliegt. Gemäss Art. 17 StGB handelt\nrechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer\nanderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er\ndadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18\nAbs. 1 StGB; entschuldbarer Notstand). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut\npreiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Sowohl der rechtfertigende\nals auch der entschuldbare Notstand fordern somit, dass die Gefahr nicht anders abwendbar\nsein darf, wobei dieser Zwang wirklich sein muss und nicht nur in der Vorstellung des Täters\nbestehen darf. Der Notstandseingriff ist folglich strikt subsidiär gegenüber jeder anderen Abhilfe, die nicht in fremde Rechtsgüter eingreift oder sie weniger schwer verletzt oder gefährdet\n(absolute Subsidiarität; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeinter Teil\nI: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N 43).\n\n"}