{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64d54962-dcbc-48d9-af17-28c90bcde985&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "de23f333fbfc60fd86af4cc39586443e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=23111445-2214-4f05-a5e5-42efbf7c773c", "Checksum": "de5fda29d3af835fa0d0f6a71c8fa36e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 130 289", "460 30 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:11", "Checksum": "28a29ea63f850700b534368e7fdd87a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n2.6 Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung\neiner Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen\nTätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen\nnamhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess einen monatlichen Betrag von CHF 1‘000.-- für einen Automechaniker beziehungsweise einen solchen von monatlich\nCHF 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht\nerforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139\nN 98 ff.).\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.7 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass lediglich die Qualifikation\nder Gewerbsmässigkeit in casu strittig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2013 hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit einzig auf die Fälle 3 bis 7 bezieht, weshalb der Beschuldigte zu Recht vorbringt, der\nAnklagefall 2 sei bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht zu berücksichtigen. Massgebend sind demzufolge die fünf Einbruchdiebstähle, welche sich im Zeitraum zwischen dem\n10. Februar 2010 und dem 6. April 2010 ereignet haben. In Anbetracht dieser Anzahl von Einbruchdiebstählen zeigt sich, dass die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens offenkundig erfüllt ist.\n\n2.8 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zeigt sich aufgrund des\nunbestrittenen Sachverhalts, dass der Beschuldigte jeweils im Abstand von rund zwei Wochen\neinen Diebstahl begangen hat, mithin in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2010, am 23.\nFebruar 2010, in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2010, an einem Abend zwischen dem 26.\nund dem 28. März 2010 sowie zwischen dem 1. und dem 6. April 2010. In dieser Zeit erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gesamtdeliktsbetrag von CHF 5‘885.70, wobei er insbesondere Bargeld im Wert von gesamthaft CHF 3‘803.20 (bei einem Umrechnungskurs EUR in CHF\nper 6. Mai 2014 von 1.22) erlangt hat. Dieser Betrag ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Relation zum damaligen Einkommen des Beschuldigten zu setzen. Wie den Verfahrensakten entnommen werden kann, war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt arbeitslos und hat\nweder Arbeitslosengeld noch Unterstützung der Sozialhilfe bezogen. Mithin verfügte der Beschuldigte über gar kein Einkommen. Folglich handelte es sich beim betreffenden Deliktsbetrag\num den einzigen Ertrag, welcher der Beschuldigte erwirtschaftete. Selbst in Relation zum nunmehr von der Sozialhilfebehörde ausbezahlten Betrag von CHF 4‘551.85 (act. 69) erweist sich\ndie Deliktssumme als ein namhafter Beitrag an die Finanzen der Familie des Beschuldigten,\nzumal er – aufgeteilt auf den gesamten Deliktszeitraum von zwei Monaten – rund die Hälfte der\nsonstigen Einnahmen erreicht, wobei gemäss der Lehre bereits ein Viertel ausreichen würde\n(MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98). Ausserdem ist aus der\nRegelmässigkeit, mit welcher der Beschuldigte seine Diebstähle ausgeführt hat, ersichtlich,\ndass er regelmässige Einnahmen angestrebt hat, zumal er jeweils im Abstand von rund zwei\nWochen delinquierte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll gegeben hat,\ner habe die Einbrüche aufgrund seiner finanziellen Probleme begangen. Er habe über kein Geld\nverfügt, um seine Familie zu ernähren, weshalb er mit den Einnahmen Nahrungsmittel gekauft\nhabe (act. 185, 189, 195, 229, 237 f., 245, 623; S. 4, 6 des Protokolls der kantonsgerichtlichen\nHauptverhandlung, nachfolgend: Protokoll KGer). Schliesslich kann offen bleiben, ob der Beschuldigte aufgrund von wirtschaftlichen Zwängen delinquiert hat, da der Umstand, dass der\nTäter in einer offensichtlichen materiellen Notlage gehandelt hat, nichts daran ändert, dass es\nihm darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (MARCEL ALEXANDER\nNIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 103).\n\n2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Voraussetzung der Absicht,\nein Erwerbseinkommen zu erzielen, in casu gegeben ist. Schliesslich ist auch das Erfordernis\nder Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ohne weiteres er-\n\n"}