{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64d54962-dcbc-48d9-af17-28c90bcde985&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "de23f333fbfc60fd86af4cc39586443e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=23111445-2214-4f05-a5e5-42efbf7c773c", "Checksum": "de5fda29d3af835fa0d0f6a71c8fa36e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 130 289", "460 30 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:11", "Checksum": "28a29ea63f850700b534368e7fdd87a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\n2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, zwischen dem ersten Einbruchdiebstahl\nvom 1. Februar 2009 und den übrigen Einbruchdiebstählen sei ein Jahr vergangen, weshalb\ndieses erste Delikt bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Die\nDeliktssumme bei den Anklagefällen 3 bis 7 betrage insgesamt CHF 5‘885.70, wobei ein Grossteil der Beute beim Beschuldigten habe sichergestellt werden können. Es sei daher fragwürdig,\nob der Beschuldigte überhaupt in der Lage gewesen wäre, die gestohlenen Gegenstände zu\nverkaufen. Ausserdem falle auf, dass er bei seinen Einbruchdiebstählen regelmässig alkoholische Getränke und Zigaretten gestohlen habe, mit welchen er den Lebensunterhalt nicht habe\ndecken können. Sodann sei er in den Deliktszeitpunkten jeweils arbeitslos gewesen, habe sich\njedoch um eine Arbeitsstelle bemüht. Insofern könne ihm daher nicht unterstellt werden, dass er\nden Ausstieg nicht gesucht habe. Vielmehr seien die Einbruchdiebstähle ein Zeichen seiner\nVerzweiflung gewesen. Demnach sei die Gewerbsmässigkeit zu verneinen.\n\n2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt dar, der Beschuldigte habe seine Diebstähle jeweils damit begründet, dass er das Geld gebraucht habe, um Essen für seine Familie zu kaufen, da er grosse finanzielle Probleme gehabt habe. Überdies reiche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die Absicht aus, bloss einen nebenberuflichen Erwerb zu erzielen. Demnach\nbrauche die strafbare Handlung nicht die einzige oder hauptsächliche Einnahmequelle zu sein.\nSomit seien die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt.\n\n2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob\nes eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der\nBeweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art\ndes Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren\nStichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6\nZiff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,\nSR 0.101) verankerten Maxime \"in dubio pro reo\" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld\nzu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines\nfür den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver\nBetrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdi-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln\nmüssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche\nimmer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der\nobjektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem\nSachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu\n(BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin\nnur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare\nSchlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt\n(BGE 132 III 209, E. 2.1).\n\n2.5 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)\nmacht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt,\num sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der\nZeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi\nnebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen.\nAuch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist,\ndass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige\nEinnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner\nLebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl beziehungsweise die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319).\n\n"}