{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64d54962-dcbc-48d9-af17-28c90bcde985&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "de23f333fbfc60fd86af4cc39586443e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=23111445-2214-4f05-a5e5-42efbf7c773c", "Checksum": "de5fda29d3af835fa0d0f6a71c8fa36e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 130 289", "460 30 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:11", "Checksum": "28a29ea63f850700b534368e7fdd87a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nH. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint der Beschuldigte, C.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Patrick Frey, und begehrt in teilweiser Abänderung\nseiner mit Berufungsbegründung vom 3. März 2014 gestellten Rechtsbegehren, er sei des\nmehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Verletzung der Meldepflicht schuldig und vom Vorwurf des gewerbsmässigen\nDiebstahls und des Fahrens in angetrunkenem Zustand freizusprechen. Ferner sei er zu einer\nbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen, wobei die Probezeit 5 Jahre betragen\nsoll. Ausserdem sei die Weisung zu erteilen, dass der Beschuldigte während der Bewährungszeit mit einer Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und sich in die Schuldenberatung zu begeben habe; überdies sei eine ambulante Alkoholtherapie anzuordnen. Schliesslich sei die Honorarnote des amtlichen Verteidigers gemäss Aufstellung zu bewilligen, alles unter\no/e Kostenfolge. Auf die weiteren Ausführungen des Beschuldigten wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\nI. Formelles\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden,\nwobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen\nkann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst\ndie Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\noder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404\nAbs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.\n\n2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom\n25. September 2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 7. Oktober 2013 (Berufungsanmeldung) und 27. Dezember 2013 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus\nArt. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.\n\nII. Materielles\n1. Gegenstand des Berufungsverfahrens\nAufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie des anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivortrags zeigt sich, dass betreffend die Verurteilung\nwegen gewerbsmässigen Diebstahls die Gewerbsmässigkeit, ferner die Verurteilung wegen\nFahrens in angetrunkenem Zustand, die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs, die\nNichtanordnung einer ambulanten Alkoholtherapie sowie der Verzicht auf die Anordnung einer\nBewährungshilfe Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber\nbleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilungen wegen mehrfachen\nDiebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verletzung\nder Meldepflicht, der Freispruch im Anklagepunkt 1 betreffend die Erleichterung der illegalen\nEinreise und des illegalen Aufenthalts, das Beschlagnahmegut, den Widerruf, die Zivilforderung,\ndas Honorar der amtlichen Verteidigung sowie die Verfahrenskosten unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.\n\n2. Gewerbsmässiger Diebstahl\n2.1 In ihrem Urteil vom 25. September 2013 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, der Beschuldigte sei zweimal bei der A.____AG, dreimal beim B.____ und einmal bei der\nE.____GmbH eingebrochen, weshalb er sich des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen\nSachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe. Der\nGesamtdeliktsbetrag belaufe sich auf CHF 7‘258.10 und der entstandene Gesamtsachschaden\nbetrage CHF 2‘500.--. Im Weiteren würden der Beschuldigte und seine Familie seit April 2011\nUnterstützung von der Sozialhilfe im Umfang von CHF 4‘551.85 erhalten. Im Deliktszeitpunkt\nsei der Beschuldigte allerdings arbeitslos gewesen und es sei ihm in finanzieller Hinsicht nicht\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmöglich gewesen, für die Bedürfnisse seiner Familie aufzukommen. Ausserdem habe er innerhalb von zwei Monaten fünf Einbruchdiebstähle begangen. Es sei daher davon auszugehen,\ndass die gestohlenen Vermögenswerte primär dazu gedient hätten, den Lebensunterhalt der\nFamilie zu sichern. Zudem habe er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausgeübt,\nzumal diese einen namhaften Beitrag an die Kosten und Finanzierung der Lebensgestaltung\ndargestellt habe. Folglich seien die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit gegeben.\n\n"}