{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=64d54962-dcbc-48d9-af17-28c90bcde985&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "de23f333fbfc60fd86af4cc39586443e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-130-289_2014-05-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=23111445-2214-4f05-a5e5-42efbf7c773c", "Checksum": "de5fda29d3af835fa0d0f6a71c8fa36e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 130 289", "460 30 289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewerbsmässiger Diebstahl etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:05:11", "Checksum": "28a29ea63f850700b534368e7fdd87a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.05.2014 460 130 289 (460 30 289)\nRegeste:\nGewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n6. Mai 2014 (460 130 289)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\ngewerbsmässiger Diebstahl etc.\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter\nTobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen,\nRennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen,\nAnklagebehörde\n\nA.____AG,\nPrivatklägerin\n\nB.____,\nPrivatklägerin\n\ngegen\n\nC.____,\nvertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand gewerbsmässiger Diebstahl etc.\nBerufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-\nLandschaft vom 25. September 2013\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 25. September 2013 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-\nLandschaft C.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des\nmehrfachen Hausfriedensbruchs, des Fahrens in angetrunkenem Zustand und der Verletzung\nder Meldepflicht schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der vom 7. April 2010 bis zum 15. April 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von\n8 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 20.-- beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe\nvon einem Tag, wobei die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (recte: Bezirksstatthalteramt Arlesheim),\nausgesprochen wurde (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Strafgerichtspräsidentin den Beschuldigten im Anklagepunkt 1 betreffend die Erleichterung der illegalen Einreise und den illegalen Aufenthalt frei (Ziffer 2) und zog die beschlagnahmten Gelder\n(CHF 52.90 und CHF 291.60) sowie das beschlagnahmte Münzrollenpapier für CHF 0.20 und\ndas beschlagnahmte Münzrollenpapier unbekannter Berechtigter ein, wobei die Münzrollenpapiere angesichts ihres geringen Werts und in Berücksichtigung einer Verwertung zur Vernichtung eingezogen wurden (Ziffer 3). Im Weiteren erklärte die Vorderrichterin die gegen den Beschuldigten am 4. Mai 2009 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim ausgesprochene bedingte\nGeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 40.-- als nicht vollziehbar (Ziffer 4) und verwies die\nZivilforderung von D.____ auf den Zivilweg (Ziffer 5). Schliesslich hielt die Strafgerichtspräsidentin fest, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2‘900.70 (inklusive Auslagen\nund Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet werden (Ziffer 6) und die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 11‘004.-- zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 7).\n\nAuf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen obgenanntes Urteil meldete C.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit\nEingabe vom 7. Oktober 2013 Berufung an und reichte mit Schreiben vom 27. Dezember 2013\ndie Berufungserklärung ein.\n\nC. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung Laufen, mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf\nNichteintreten stelle. Hingegen ersuche sie um Dispensation von der Hauptverhandlung vor\ndem Kantonsgericht.\n\nD. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dispensierte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2014 von der Teilnahme an der\nkantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und bewilligte überdies dem Beschuldigten die amtliche\nVerteidigung mit Advokat Patrick Frey für das zweitinstanzliche Verfahren.\n\nE. Mit Berufungsbegründung vom 3. März 2014 beantragte der Beschuldigte, er sei vom\nVorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand frei-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzusprechen und wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen\nHausfriedensbruchs und der Verletzung der Meldepflicht schuldig zu sprechen und zu einer\nGeldstrafe von 360 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 20.--, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse\nvon CHF 20.--, zu verurteilen. Überdies sei eine ambulante Alkoholtherapie anzuordnen, alles\nunter o/e Kostenfolge.\n\nF. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits begehrte mit Berufungsantwort vom 20. März 2014,\nes sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtspräsidentin zu\nbestätigen.\n\nG. Bezug nehmend auf eine Faxeingabe des Beschuldigten vom 6. Mai 2014 hielt der\nPräsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom\n6. Mai 2014 fest, dass die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung wie vorgesehen am 6. Mai\n2014, 14.00 Uhr, stattfinden wird und der Beschuldigte persönlich zur mündlichen Berufungsverhandlung zu erscheinen hat.\n\n"}