II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten der Beschuldigten. Die Kosten des Dolmetschers in der Höhe von CHF 210.-- gehen zu Lasten des Staates. III. Die Beschuldigte hat den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'762.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsident Gerichtsschreiber