Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Über die Parteientschädigung für Rechtsanwalt A. Sami wird separat entschieden." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten bestätigt.