in Anwendung von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB. 2.a) Die Beurteilte wird dazu verurteilt, B.____ und A.____ Schadenersatz in Höhe der Friedensrichterkosten von Fr. 280.-- zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung im Umfang des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.-- wird abgewiesen.