Diese wird ausserdem dazu verurteilt, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote deren Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 5'762.70 (22 Stunden Aufwand zu je CHF 230.-- pro Stunde plus Auslagen von CHF 275.85 sowie 8% Mehrwertsteuer von CHF 426.85) zu bezahlen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Stundenansatz des Rechtsvertreters der Privatkläger angesichts des Umstandes, wonach im vorliegenden Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art erkennbar sind, auf den praxisgemässen Ansatz des Kantonsgerichts von CHF 280.-- auf CHF 230.-- pro Stunde herabzusetzen ist.