7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) zu Lasten der Beschuldigten. Diese wird ausserdem dazu verurteilt, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote deren Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 5'762.70 (22 Stunden Aufwand zu je CHF 230.-- pro Stunde plus Auslagen von CHF 275.85 sowie 8% Mehrwertsteuer von CHF 426.85) zu bezahlen.