6. Da die erstinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten in Abweisung von deren Berufung zu bestätigen ist, erübrigen sich an vorliegender Stelle weitere Ausführungen zum angefochtenen Kostenentscheid des Strafgerichts und es ist festzustellen, dass sowohl die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'265.-- als auch die Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe der Friedensrichterkosten von CHF 280.-- nicht zu beanstanden sind.