Selbst wenn aber die Verurteilung konkrete Konsequenzen auf die berufliche Tätigkeit habe sollte, ändert dies nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten und wäre lediglich eine Folge desselben. Demzufolge geht das Kantonsgericht ebenfalls von einem mittleren Verschulden aus und die Beschuldigte ist in Würdigung aller massgeblichen persönlichen und sachverhaltsbezogenen Umstände sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.