Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstand, wonach die inkriminierten Äusserungen im Rahmen von Telefonaten gefallen sind, in welchen sich wohl beide Seiten eines eher unfreundlichen Tons bedient haben, genauso wie die lange Verfahrensdauer bereits von der Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt worden sind. Die Tatsache, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, ist jedoch entgegen deren Ansicht im Sinne eines üblichen sozialadäquaten Verhaltens lediglich neutral zu werten.