Nachdem des Weiteren keine der Parteien die Höhe und die Anzahl der Tagessätze per se angefochten hat, sieht das Kantonsgericht hinsichtlich der konkreten Strafzumessung gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft, nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 4.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II. S. 10 ff.) abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle darauf zu verweisen ist. Den Depositionen der Beschuldigten ist zu entgegnen, dass der langjährige familiäre Konflikt und der