Vorliegend hat offenbar trotz des offensichtlichen Widerspruchs im Strafmass zwischen Urteilsbegründung und Urteilsdispositiv keine der Parteien eine Erläuterung verlangt. Zufolge dieser Unklarheit geht daher das Kantonsgericht angesichts des Umstandes, wonach praxisgemäss lediglich das Urteilsdispositiv, nicht aber die Urteilsbegründung in Rechtskraft erwächst (vgl. NILS STOHNER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 19 zu Art. 81 StPO, mit Hinweis), bei der Strafzumessung vom Strafmass gemäss Urteilsdispositiv, mithin von einer Geldstrafe zu 20 Tagessätzen, aus.