Beschuldigte zu einer Strafe von 40 oder von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen. Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Vorliegend hat offenbar trotz des offensichtlichen Widerspruchs im Strafmass zwischen Urteilsbegründung und Urteilsdispositiv keine der Parteien eine Erläuterung verlangt.