5.3 Einleitend ist festzustellen, dass der Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung im angefochtenen Urteil offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist, indem sie einerseits in der Urteilsbegründung die von der Staatsanwaltschaft beantragte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.-- als dem Verschulden entsprechend gerecht qualifiziert hat (E. II. d S. 11 f.), andererseits jedoch im Urteilsdispositiv eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.-- festgesetzt hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ergibt sich dabei im Kontext nicht zweifelsfrei, ob es nun der Wille der Vorinstanz gewesen ist, die