Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Fall ist die Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 181 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe aufgrund der mehrfachen Tatbegehung zu schärfen, was zu einem maximalen Strafrahmen von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. Demgegenüber ist nach Art.