Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht kriminierten Äusserungen seien im Rahmen von Telefonaten gefallen, in welchen sich wohl beide Seiten eines eher unfreundlichen Tons bedient hätten. Es könne aber nicht Sache des Gerichts sein, solche familiäre Streitigkeiten zu lösen. Es könne daher höchstens von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Zu ihren Gunsten seien sodann die lange Verfahrensdauer, ihr guter Leumund und der Umstand, wonach sie seit den fraglichen Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, zu berücksichtigen.