Der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist bezüglich allen Sachverhaltsvarianten ohne Weiteres erfüllt, nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen ausdrücklich zum Zwecke des Rückzugs der Anzeige wegen Ehrverletzung getätigt hat. Nachdem die Privatkläger die genannte Anzeige jedoch trotz der Drohungen der Beschuldigten nicht zurückgezogen haben, fehlt es vorliegend am Tatbestandserfolg, womit lediglich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Demzufolge ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig zu erklären.