Gleiches gilt im Ergebnis für die Sachverhaltsvariante, wonach die Beschuldigte dem Privatkläger angedroht hat, diesen der Vergewaltigung zu bezichtigen, wenn seine Ehefrau die Anzeige nicht zurückzieht, wobei es hier völlig ausser Frage steht, dass es sich beim Vergewaltigungsvorwurf um die Androhung eines ernstlichen Nachteils handelt. Im Übrigen ergibt sich in diesem Fall die Rechtswidrigkeit der Nötigung bereits aus dem eingesetzten Mittel (Androhung einer haltlosen Anzeige wegen Vergewaltigung).