Unter diesen Umständen ist die Androhung, den Ruf der Privatklägerin in der Öffentlichkeit zu beschädigen, ohne Weiteres geeignet, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Dies gilt umso mehr, als sich in diesem Zusammenhang entgegen den Behauptungen der Beschuldigten aus den Akten ergibt, dass sich diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt an einen weiteren Personenkreis gewendet hat, indem sie im Rahmen der familiären Streitigkeiten zwei Schreiben vom 12. Oktober 2007 und 11. November 2007 an diverse Familienmitglieder sowie Nachbarn der Privatklägerin geschickt hat (act. 45 ff.