Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten durchaus als Androhen eines ernstlichen Nachteils verstanden werden, zumal die Privatklägerin als Betreiberin eines Y.____ nicht zuletzt von ihrem guten Ruf abhängig ist. Unter diesen Umständen ist die Androhung, den Ruf der Privatklägerin in der Öffentlichkeit zu beschädigen, ohne Weiteres geeignet, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen.