Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung.