4.1 Beim Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB hat sich mit dem Vorzug eines relativ umfassenden Schutzes der Handlungsfreiheit von Anfang an die bis heute ungelöste – und auf diesem Abstraktionsniveau anscheinend auch nicht lösbare – Schwierigkeit verbunden, das wirklich strafwürdige vom nicht strafwürdigen, sozial völlig angepassten oder doch nur anstössigen oder sittenwidrigen Verhalten nach hinreichend präzisen Kriterien abzugrenzen (GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, N 1 zu § 5). Gemäss Art.