633 ff.) als erstellt, womit erstens davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte anlässlich zweier Telefonate im Februar 2008 und November 2008 gegenüber der Privatklägerin geäussert hat, sie werde diese in den Schlamm bzw. Dreck ziehen (und vor Gericht bringen), wenn diese nicht die Strafanzeige wegen übler Nachrede zurückziehe, und zweitens dass die Beschuldigte anlässlich eines Telefonates im November oder Dezember 2008 dem Privatkläger angedroht hat, eine angeblich vor 30 Jahren zu ihrem Nachteil durch ihn stattgefundene Vergewaltigung anzuzeigen, wenn die Privatklägerin die bereits erwähnte Strafanzeige nicht zurückziehe.