45 ff., 625) im inzwischen wegen Verjährung rechtskräftig eingestellten Verfahren bezüglich übler Nachrede zu berücksichtigen, womit die Vorinstanz im Ergebnis nicht ausschliesslich auf die Aussagen der beiden Privatkläger abgestellt hat. Im Übrigen würde selbst wenn die Konstellation Aussagen gegen Aussagen gegeben wäre, dies nicht automatisch bedeuten, dass unter Berücksichtigung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen hätte, wie dies die Beschuldigte beantragt. Die Beweiswürdigungsregel ist nur dann verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der Beschuldigten hätte zweifeln müssen.