Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemacht wird noch ein Grund ersichtlich ist, weshalb der Bruder der Beschuldigten diese zu Unrecht belasten sollte, liegt insofern neben den glaubhaften Aussagen des Privatklägers ein weiteres gewichtiges Indiz zu Lasten der Beschuldigten vor. Als weitere Indizien sind nebst den zahlreichen sich bei den Akten befindlichen Schreiben zudem die zwei ehrverletzenden Briefe der Beschuldigten vom 12. Oktober 2007 und 11. November 2007 (act. 45 ff.