Ausserdem ist nicht ersichtlich, woher der Privatkläger vom Vorwurf der Vergewaltigung überhaupt Kenntnis haben sollte, wenn nicht von der Beschuldigten. Schliesslich liegt in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Bruders der Beschuldigten und der Privatklägerin vom 14. Mai 2009 (act. 271) vor, in welchem dieser ausführt, die Beschuldigte habe ihn nach Erhalt einer Vorladung angerufen und bei dieser Gelegenheit gesagt, sie sei vom Privatkläger vergewaltigt worden und sie habe genug Beweise, sie alle in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Nachdem weder geltend