Erstens sind die sprachlichen Mängel des Privatklägers nicht derart gravierend und zweitens gibt die Beschuldigte im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Berufung auch vor dem Kantonsgericht zu, dass der Vorwurf einer Vergewaltigung im Raume steht, wenngleich sie heute ausführt, sie sei vor ca. 30 Jahren von einem Freund des Privatklägers in dessen Haus vergewaltigt worden. Ausserdem ist nicht ersichtlich, woher der Privatkläger vom Vorwurf der Vergewaltigung überhaupt Kenntnis haben sollte, wenn nicht von der Beschuldigten.