Für das Kantonsgericht erscheint es aber als ausgeschlossen, dass der Privatkläger im Sinne eines sprachlichen Missverständnisses den Vergewaltigungsvorwurf verstanden haben soll während die Beschuldigte lediglich vom Lesen fremder Post gesprochen haben will. Erstens sind die sprachlichen Mängel des Privatklägers nicht derart gravierend und zweitens gibt die Beschuldigte im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Berufung auch vor dem Kantonsgericht zu, dass der Vorwurf einer Vergewaltigung im Raume steht, wenngleich sie heute ausführt, sie sei vor ca. 30 Jahren von einem Freund des Privatklägers in dessen Haus vergewaltigt worden.