Nicht von der Hand zu weisen ist indes, dass die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen durchaus bestrebt ist, den Privatkläger aufgrund seiner sizilianischen Herkunft in den Dunstkreis der Mafia zu stellen. Des Weiteren bestehen zwar auf Seiten des Privatklägers tatsächlich gewisse Probleme mit der deutschen Sprache. Für das Kantonsgericht erscheint es aber als ausgeschlossen, dass der Privatkläger im Sinne eines sprachlichen Missverständnisses den Vergewaltigungsvorwurf verstanden haben soll während die Beschuldigte lediglich vom Lesen fremder Post gesprochen haben will.