Der Kritik der Beschuldigten am angefochtenen Urteil ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: Aus den Akten und nicht zuletzt auch aus dem Verhalten der Beschuldigten vor dem Kantonsgericht ergibt sich offenkundig, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger ein ausserordentlich schlechtes Verhältnis besteht. Was die Ursachen dafür sind, ist für das Kantonsgericht nicht eruierbar. Nicht von der Hand zu weisen ist indes, dass die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen durchaus bestrebt ist, den Privatkläger aufgrund seiner sizilianischen Herkunft in den Dunstkreis der Mafia zu stellen.