Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Ausführungen des Strafgerichts an vorliegender Stelle mit den Worten des Kantonsgerichts zu wiederholen, vielmehr ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, wonach im Rechtsmittelverfahren das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann, auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. I.2.2 S. 8 f.), welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst, hinzuweisen.