Bei dieser Prüfung kommt das Kantonsgericht unter Berücksichtigung aller relevanten Akten zum gleichen Schluss wie das Strafgericht, nämlich dass die Depositionen der beiden Privatkläger als glaubhafter zu qualifizieren sind als diejenigen der Beschuldigten. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Ausführungen des Strafgerichts an vorliegender Stelle mit den Worten des Kantonsgerichts zu wiederholen, vielmehr ist in Anwendung von Art.