Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2012 (act. 161 ff. bzw. 363 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 805 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG). Diese Aussagen sind, wie das die Vorinstanz zu Recht getan hat, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Bei dieser Prüfung kommt das Kantonsgericht unter Berücksichtigung aller relevanten Akten zum gleichen Schluss wie das Strafgericht, nämlich dass die Depositionen der beiden Privatkläger als glaubhafter zu qualifizieren sind als diejenigen der Beschuldigten.