3.2 Bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes im vorliegenden Fall liegen dem Gericht in Ermangelung objektiver Beweise im Wesentlichen die Aussagen der direkt Beteiligten vor, so die Aussagen der Privatklägerin gegenüber dem Statthalteramt X.____ vom 11. Mai 2009 (act. 109 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 813 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Ausführungen des Privatklägers in seiner Anzeige vom 15. Dezember 2008 (act. 169), in seiner Klage vom 21. Juni 2010 (act. 211 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act.