Im Gegensatz zur Beschuldigten seien ihre Aussagen glaubhaft, weshalb die Vorinstanz zu Recht den angeklagten Sachverhalt als gegeben erachtet habe. In Bezug auf die rechtliche Würdigung sei festzuhalten, dass es sich beim Androhen von in den Schlamm oder Dreck zu ziehen wie auch beim Vorwurf einer Vergewaltigung um ernstzunehmende Nötigungsversuche handle, welche sie offensichtlich in Angst versetzt hätten. Überdies habe sich der Kreis nicht nur auf Beteiligte beschränkt, vielmehr hätten sie vernommen, dass auch entfernte Verwandte und teilweise die kleine Dorfgemeinschaft Kenntnis von den Vorwürfen erhalten hätten.