Neu habe die Beschuldigte vor dem Strafgericht behauptet, sie sei von einem Kollegen des Privatklägers in dessen Haus vergewaltigt worden, womit sie nun indirekt offenbar doch am Vergewaltigungsvorwurf festhalten möchte. Bezüglich der in die gleiche Zeit fallenden unerklärlichen Vorkommnisse hätten sie ohne Anschuldigungen gegen die Beschuldigte erhoben zu haben lediglich darlegen wollen, dass sie sich in diesem Zusammenhang umso mehr von den Nötigungsversuchen bedrängt gefühlt hätten. Im Gegensatz zur Beschuldigten seien ihre Aussagen glaubhaft, weshalb die Vorinstanz zu Recht den angeklagten Sachverhalt als gegeben erachtet habe.